Arbeitsgeber tragen die Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeiter. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter vor Gesundheits- oder sogar Lebensgefahren geschützt sind. Es gilt, Unfällen und Krankheiten vorzubeugen. Um dieses zu erreichen, müssen die Gefahren und Belastungen ermittelt und beseitigt werden.
Die
Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes umfasst
die systematische Beurteilung der für die Beschäftigten mit Ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen und Belastungen. Sie bildet damit eine wesentliche
Grundlage für die Ableitung zielgerichteter Arbeitsschutzmaßnahmen. Die
gesetzliche Basis für die Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (§§
5,6).
Der
Arbeitgeber hat die Verantwortung für die Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung und die
Umsetzung der Ergebnisse.
Es ist zu untersuchen:
• wodurch
Verletzungen oder
Schäden
verursacht werden können,
• wie die
Gefahren beseitigt werden
können und,
falls dies nicht
möglich
ist,
• welche
Präventions- oder
Schutzmaßnahmen
zur Begrenzung
der
Gefährdung vorhanden
sein
müssen.
Die
Arbeitswelt ist von einem stetigen Wandel geprägt. Auf jede neue Technologie und
den damit verbundenen Gefährdungen kann der Gesetzgeber nicht mit einer neuen
Vorschrift reagieren. Das Arbeitsschutzgesetz und die dazu erlassenen
Verordnungen geben nur einen
allgemeinen Rahmen vor. Deshalb ist die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers
und der Beschäftigten gefragt. Es reicht nicht aus, nur Vorschriften anzuwenden.
Sehen Sie
die Gefährdungsbeurteilung nicht als eine vom Gesetzgeber diktierte Aktion sondern als kontinuierlichen
Verbesserungsprozess, der die Produktivität in Ihrem Unternehmen erhöht. Sie werden als Resultat
nicht nur über menschengerechtere Arbeitsplätze
verfügen, sondern auch bessere Ergebnisse erzielen.
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